Artikel 2 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Artikel 2

(1) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen, die Mitglieder der

diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen

Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des

einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren

Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer

solchen internationalen Organisation als Beamte angehören, dürfen

sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung sichtvermerksfrei auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz (1) angeführten

Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebende Familienangehörige sichtvermerksfrei auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Staates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber gültiger

Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10005571

Dokumentnummer

NOR12061188

alte Dokumentnummer

N4198414260L

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