Artikel 2
(1) Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung einer der im Absatz 1 angeführten Person dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind.
Schlagworte
Diplomatenpaß
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10005400
Dokumentnummer
NOR12059930
alte Dokumentnummer
N4197434947L
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