Artikel 2. Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.

Artikel 2.

Sieht das Gesetz des Heimatstaats für den Fall, daß der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande hat, die Anordnung einer Vormundschaft im Heimatlande nicht vor, so kann der von dem Heimatstaate des Minderjährigen ermächtigte diplomatische oder konsularische Vertreter gemäß dem Gesetze dieses Staates die Fürsorge übernehmen, sofern der Staat, in dessen Gebiete der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem nicht widerspricht.

Aus Art. 1 und Art. 2 ergibt sich, daß die

Vormundschaftsgerichtsbarkeit grundsätzlich von den Behörden des

Heimatstaates ausgeübt wird.

Die Führung von vormundschaftsbehördlichen Geschäften durch

diplomatische oder konsularische Vertreter ist nach österreichischem

Recht nicht vorgesehen. Da Österreich einen Widerspruch nach Art. 2

nicht erhoben hat, kann einer Fürsorgeübernahme durch den

italienischen Konsul nicht der österreichische ordre public

entgegengehalten werden.

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001747

Dokumentnummer

NOR12023473

alte Dokumentnummer

N2192025534S

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