Artikel 2
Jede der Regierungen verpflichtet sich, Überwachung ausüben zu lassen, um insbesondere auf den Bahnhöfen, in den Einschiffungshäfen und während der Fahrt die Begleiter von Frauen und Mädchen, die der Unzucht zugeführt werden sollen, ausfindig zu machen. Zu diesem Zwecke werden an die Beamten oder an alle anderen hiezu berufenen Personen Weisungen ergehen, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen alle Nachrichten zu beschaffen, die geeignet sind, einem verbrecherischen Handel auf die Spur zu kommen.
Das Eintreffen von Personen, die offenbar die Urheber, Mitschuldigen oder die Opfer eines solchen Handels zu sein scheinen, wird gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes, den beteiligten diplomatischen oder konsularischen Agenten oder jeder sonst zuständigen Behörde angezeigt werden.
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