Artikel 2
Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen
- 1. Die ersuchte Partei wird auf Antrag der ersuchenden Partei und ohne weitere Formalitäten, die nicht in diesem Abkommen vorgesehen sind, alle Personen aufnehmen, die die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Niederlassung im Gebiet des Staates der ersuchenden Partei geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllen, sofern durch ein Dokument, das in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführt ist, oder aufgrund von prima facie Beweismitteln, die in Anhang 4 dieses Abkommens genannt sind, nachgewiesen oder auf der Grundlage dieser Beweise angenommen werden kann, dass die betroffene Person Staatsangehöriger der ersuchten Partei ist.
- 2. Zusammen mit der Rückübernahme der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen wird die ersuchende Partei auch die folgenden Personen zurückübernehmen:
- a) Unverheiratete minderjährige Kinder unter 18 Jahren der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie haben ein unabhängiges Aufenthaltsrecht im Gebiet der ersuchenden Partei;
- b) Ehegatten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie das Recht haben, in das Gebiet der ersuchten Partei einzureisen und sich dort aufzuhalten oder das Recht erhalten, dort einzureisen und sich aufzuhalten, es sei denn, sie haben ein unabhängiges Aufenthaltsrecht im Gebiet der ersuchenden Partei.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013165
Dokumentnummer
NOR40277559
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