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Artikel 2 2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2013

Artikel 2

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2017 bis 2023 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zu fördern. Die geplanten Projekte und dazugehörigen Studien, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20008613

Dokumentnummer

NOR40157167

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