Artikel 29 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 29

Art. 29 Übertragung von Vermögenswerten und Änderung der Ansässigkeit

1. Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle auf ein Konto oder Depot bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage relevanten Daten im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Vermögenswerten von oder auf ein Konto oder Depot einer österreichischen Zahlstelle.

2. Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle auf ein Konto oder Depot bei einer ausländischen Zahlstelle oder teilt sie der schweizerischen Zahlstelle mit, dass sie nicht mehr in der Republik Österreich ansässig ist, so weist sie die schweizerische Zahlstelle auf die Deklarationspflicht im österreichischen Recht hin.

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