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Artikel 29 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 29

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses dem Verwaltungsrat und jeder an dem Streitfall beteiligten Regierung mit und veranlaßt seine Veröffentlichung.

2. Jede dieser Regierungen hat dem Generaldirektor des internationalen Arbeitsamtes binnen drei Monaten mitzuteilen ob sie die im Berichte des Ausschusses enthaltenen Vorschläge annimmt oder nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten wünscht.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266053

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