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Artikel 29 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 29

Mehrheit von Ersuchen

(1) Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten 3 und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.

(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039645

alte Dokumentnummer

N2199748895L

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