ARTIKEL 29
1. Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung diese Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuß einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die für die wirksame Handhabung des allgemeinen Teils erforderlich sind, und in dem die Verfahren für den regelmäßigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser faßt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuß mit Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des allgemeinen Teils.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098201
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