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Artikel 29 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Artikel 29

Laissez-passer

Die für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und der Kanzlei ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen oder vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweise werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

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