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Artikel 29 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel III

Gesundheitspflege und ärztliche Hilfe

Artikel 29

Die Gewahrsamsmacht ist verpflichtet, alle nötigen hygienischen Maßnahmen zu treffen, um die Reinlichkeit und Zuträglichkeit der Lager zu gewährleisten und um Epidemien vorzubeugen.

Den Kriegsgefangenen sollen tags und nachts sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und die dauernd sauber zu halten sind. In den Lagern, in denen sich auch weibliche Kriegsgefangene aufhalten, müssen diese über besondere sanitäre Einrichtungen verfügen.

Außerdem sollen die Kriegsgefangenen, unbeschadet der in den Lagern vorhandenen Bäder und Duschen, für ihre tägliche Körperpflege und die Reinigung ihrer Wäsche genügend Wasser und Seife erhalten; die hiefür nötigen Einrichtungen und Erleichterungen sowie die notwendige Zeit sind ihnen zu gewähren.

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