Artikel 29
Artikel 29. Die Regierungen der Vertragsparteien werden gleichermaßen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder im Fall der Unzulänglichkeit ihrer Strafgesetze ihren gesetzgebenden Körperschaften vorschlagen, um in Kriegszeiten jede Handlung, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt, mit Strafe zu belegen.
Sie werden sich durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats diese Strafbestimmungen spätestens in fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Abkommens gegenseitig mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003200
alte Dokumentnummer
N1193624237L
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