Artikel 29 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 29

Beide Seiten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles an den wichtigsten Festspielen des jeweils anderen Landes. Dieser Austausch kann durch direkte Kontakte und vor allem durch kommerzielle Künstleragenturen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038306

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