Artikel 29. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 29.

Das vorstehende Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem im Artikel 28, Absatz 2, angegebenen Tage seiner Inkraftsetzung.

Die Frist beginnt mit demselben Tage auch für die Staaten zu laufen, die erst nach diesem Zeitpunkte die Hinterlegung bewirken oder erst nachträglich beitreten und ebenso hinsichtlich der gemäß Artikel 26, Absatz 2, abgegebenen zustimmenden Erklärungen.

Das Übereinkommen gilt, sofern keine Kündigung erfolgt, als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert.

Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Frist der niederländischen Regierung mitgeteilt werden; diese wird hievon alle anderen Staaten in Kenntnis setzen.

Die Kündigung kann auf die außereuropäischen Gebiete, Besitzungen oder Kolonien oder auch auf die Konsulargerichtsbezirke beschränkt werden, worauf sich eine gemäß Artikel 26, Absatz 2, erfolgte Kundgebung bezog.

Die Kündigung äußert ihre Wirkung nur in Bezug auf den Staat, der gekündigt hat. Für die übrigen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen im Haag am 17. Juli Eintausendneunhundertfünf in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der niederländischen Regierung zu hinterlegen ist und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Staaten übersendet werden soll, die auf der vierten Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023165

alte Dokumentnummer

N2190916130T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)