Artikel 29 EMRK

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 29

Die Kommission kann jedoch ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes Gesuch durch Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der Prüfung des Gesuches feststellt, daß einer der in Artikel 27 bezeichneten Gründe für seine Unzulässigkeit vorliegt.

In diesem Fall wird die Entscheidung den Parteien mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12013100

alte Dokumentnummer

N1199010668H

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