Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 29
Die Kommission kann jedoch ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes Gesuch durch Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der Prüfung des Gesuches feststellt, daß einer der in Artikel 27 bezeichneten Gründe für seine Unzulässigkeit vorliegt.
In diesem Fall wird die Entscheidung den Parteien mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12013100
alte Dokumentnummer
N1199010668H
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