Artikel 29 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

KAPITEL I

GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN FÜR WARENBEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR Allgemeine Bestimmungen für Beförderungen im Eisenbahnverkehr Allgemeines

Artikel 29

Die Förmlichkeiten des T 1- oder T 2-Verfahrens werden für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahnverwaltungen mit dem Internationalen Frachtbrief (CIM) oder dem Internationalen Expreßgutschein (TIEx) durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 30 bis 43 und 59 bis 61 vereinfacht.

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