KAPITEL I
GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN FÜR WARENBEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR Allgemeine Bestimmungen für Beförderungen im Eisenbahnverkehr Allgemeines
Artikel 29
Die Förmlichkeiten des T 1- oder T 2-Verfahrens werden für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahnverwaltungen mit dem Internationalen Frachtbrief (CIM) oder dem Internationalen Expreßgutschein (TIEx) durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 30 bis 43 und 59 bis 61 vereinfacht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)