Artikel 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. März 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10004638
Dokumentnummer
NOR12050676
alte Dokumentnummer
N3199010329L
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