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Artikel 29 DBA – Mexiko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 29

Artikel 29

KÜNDIGUNG

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten seine Absicht, das Abkommen zu kündigen, mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt.

(2) Das Abkommen findet nicht mehr Anwendung am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Zeitpunkt der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Unterzeichnet zu Mexiko-Stadt, am 13. April des Jahres zweitausendundvier, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20003869

Dokumentnummer

NOR40061320

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