Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es spätestens sechs Monate vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. März 2002, der dem 20 Esfand 1380 entspricht, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20003486
Dokumentnummer
NOR40054235
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