Artikel 29
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Helsinki ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind erstmals anzuwenden:
- a) in Finnland:
für die Steuern des Steuerjahres 1963 (Veranlagungsjahr 1964),
- b) in Österreich:
für die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1962 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044527
alte Dokumentnummer
N3196417839L
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