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Artikel 29 – Berichte der Vertragsstaaten Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

VII. Berichte

Artikel 29 – Berichte der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss in der von ihm zu bestimmenden Form und in den von ihm festzulegenden Abständen Berichte darüber vor, welche Rechts- und sonstigen Vorschriften sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen und welche sonstigen Maßnahmen sie dafür getroffen haben.

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