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Artikel 29 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 29

1. Der Präsident wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von zwei Jahren aus den Reihen der Delegierten der Regierungen der vertragschließenden Parteien gewählt, doch vertritt er für die Dauer seines Mandats nicht mehr den Staat, dessen Staatsangehöriger er ist. Er kann wiedergewählt werden.

2. Der Präsident beruft die Sitzungen der Generalversammlung ein und leitet sie und sorgt für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb des Büros. In seiner Abwesenheit werden seine Funktionen von den mit der Leitung des Exekutivausschusses betrauten Vizepräsidenten, ansonsten von einem der anderen Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl ausgeübt.

3. Die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung, die die Art und die Dauer ihres Mandats festlegt und insbesondere die Kommission bezeichnet, mit deren Leitung sie betraut werden, aus den Reihen der Delegierten der Regierungen der vertragschließenden Parteien gewählt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009695

alte Dokumentnummer

N1198014933R

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