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Artikel 28 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 28

Geheimhaltung

Der gemäß diesem Vertrag Informationen erhaltende Vertragsstaat gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie der übermittelnde Vertragsstaat.

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