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Artikel 28 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 28

Nach eingehender Prüfung der Klage verfaßt der Untersuchungsausschuß einen Bericht, worin er seinen Befund über sämtliche Tatfragen niederlegt, die für den Streitfall von Bedeutung sind. Auch soll er darin Maßnahmen vorschlagen, deren Durchführung der Klage Rechnung tragen soll, unter Angabe einer Frist für diese Durchführung.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266052

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