Artikel 28
Mängel der Ersuchen
(1) Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.
(3) Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Maßnahmen anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039644
alte Dokumentnummer
N2199748894L
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