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Artikel 28 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Artikel 28

Notifizierung

Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten in periodischen Abständen die Kategorien und Namen der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger, des Kanzlers, des Stellvertretenden Kanzlers, des Personals der Anklagebehörde, des Personals der Kanzlei und der Berater, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sind, mit. Der Kanzler teilt auch allen Vertragsstaaten jede Änderung des Status dieser Personen mit.

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