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Artikel 28 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1993

ARTIKEL 28

Optische und akustische Warnzeichen

Artikel 28

  1. 1. Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen dürfen nur benutzt werden,
  1. a) um die notwendigen Warnzeichen zur Verhütung eines Unfalls zu geben;
  2. b) um außerhalb von Ortsgebieten einem Lenker (Führer von Tieren) anzuzeigen, daß er überholt werden soll.

    Akustische Warnzeichen dürfen nicht länger als nötig dauern.

  1. 2. Lenker von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) dürfen zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages anstelle der akustischen Warnzeichen die in Artikel 32, Absatz 3 bestimmten optischen Warnzeichen geben.
  2. 3. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können die Abgabe von optischen Warnzeichen zu dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken auch in Ortsgebieten erlauben.

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