Artikel 28
— Zweites Kapitel.
Organisation der Arbeit.
Artikel 28. Der Gewahrsamsstaat übernimmt die volle Verantwortung für Unterhalt, Versorgung, Behandlung und Entlohnung der Kriegsgefangenen, wenn sie für Rechnung von Privatpersonen arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003237
alte Dokumentnummer
N1193624275L
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