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Artikel 28 PaktBuergR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

TEIL IV

Artikel 28

(1) Es wird ein Ausschuß für Menschenrechte (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) errichtet. Er besteht aus 18 Mitgliedern und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009089

alte Dokumentnummer

N1197813636R

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