Artikel 28 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zu Abs. 3: Diese Regelung ist § 7 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984.

Artikel 28

Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(2) Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.

Zu Abs. 3: Diese Regelung ist § 7 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011079

alte Dokumentnummer

N1198512652R

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