Artikel 28
Keine geschützte Person darf dazu benützt werden, um durch ihre Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005002
alte Dokumentnummer
N1195315271R
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