Artikel 28
ARTIKEL 28
Sobald der ersuchte Staat ein Verfolgungsersuchen mit den in Artikel 15 Absatz 1 erwähnten Unterlagen erhalten hat, ist er zuständig, alle vorläufigen Maßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft und der Beschlagnahme zu treffen, die nach seinem Recht angewendet werden könnten, wenn die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wäre.
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