Artikel 28 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 28

Verhinderung, Ablehnung, Freistellung

(1) Jeder Richter, der verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, hat dies umgehend dem Kammerpräsidenten anzuzeigen.

(2) Kein Richter kann an der Prüfung einer Rechtssache teilnehmen, an der er ein persönliches Interesse hat oder an der er vorher mitgewirkt hat, sei es als Prozeßbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines Gerichts, einer Untersuchungskommission oder in anderer Eigenschaft.

(3) Ist ein Richter aus einem der genannten Gründe oder aus einem besonderen Grund befangen, so informiert er den Kammerpräsidenten; dieser stellt ihn von der Teilnahme an der Rechtssache frei.

(4) Ist der Kammerpräsident der Auffassung, daß für einen Richter ein Grund vorliegt, sich für befangen zu erklären, so bespricht er diese Frage mit den Betroffenen; bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Kammer.

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