ARTIKEL 28
Beendigung
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich den Beschluss notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Notifikation ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen. Das Abkommen endet zwölf Monate nach dem Datum des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei, sofern nicht die Notifikation vor Ablauf dieser Frist zurückgenommen wird.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn das Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20010159
Dokumentnummer
NOR40200622
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