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ARTIKEL 28 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2018

ARTIKEL 28

Beendigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich den Beschluss notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Notifikation ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen. Das Abkommen endet zwölf Monate nach dem Datum des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei, sofern nicht die Notifikation vor Ablauf dieser Frist zurückgenommen wird.

(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn das Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20010159

Dokumentnummer

NOR40200622

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