Artikel 28
Während der Verhandlungen kann der Gerichtshof die Sachverständigen, die Zeugen und die Parteien selbst anhören. Letztere können sich allerdings nur über ihre Vertreter an den Gerichtshof wenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080363
alte Dokumentnummer
N5199319656L
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