Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden erstmals auf Steuern Anwendung, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10004309
Dokumentnummer
NOR12047224
alte Dokumentnummer
N3197947598L
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