Artikel 28
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es zumindest sechs Monate vor dem Ablauf des Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in Bezug auf Steuern vom Einkommen und Vermögen nicht mehr Anwendung auf alle Steuerjahre, die an oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem folgt in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Skopje, am 10. September 2007, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20005703
Dokumentnummer
NOR40096768
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