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Artikel 28 DBA – Lettland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2007

Artikel 28

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20005383

Dokumentnummer

NOR40088767

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