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Artikel 28 DBA – Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2001

Artikel 28

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem auf diplomatischem Wege die spätere Mitteilung darüber erfolgt, daß die in jedem Vertragsstaat vorgesehenen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen findet auf Einkünfte, die in Steuerjahren bezogen werden, oder auf Vermögen, das in Steuerjahren besessen wird, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

NOR40019160

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