ARTIKEL 28 DBA – Großbritannien und Nordirland

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1970

ARTIKEL 28

Austausch von Informationen

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Informationen austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Gerichten oder Verwaltungsbehörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung und Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche, dürfen nicht ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045132

alte Dokumentnummer

N3197023882L

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