Artikel 28
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Staat auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden:
- 1. in der Republik Österreich
auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
- 2. im Königreich Dänemark
- a) auf die Seemannsteuer, die für das Kalenderjahr erhoben wird, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
- b) auf die sonstigen Steuern, die für das Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr beginnt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 23. Oktober 1961 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044202
alte Dokumentnummer
N3196217809L
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