Artikel 28
Artikel 28.Beitragsleistung von Unternehmungen und Betrieben.
(1) Einzelnen Unternehmungen kann der Fonds zur Errichtung von Wohnungen für ihre Arbeiter und Angestellten keine Hilfe leisten. Eine Fondshilfe ist nur in der Weise möglich, daß ein Bewerber, welcher der Fondshilfe nach Artikel 7, Absatz 2, grundsätzlich teilhaftig werden kann, in seinem Bauvorhaben die Deckung des Wohnbedarfes von Arbeitern oder Angestellten eines bestimmten Unternehmens oder mehrerer Unternehmungen berücksichtigt oder ausschließlich zu diesem Zwecke Wohnungen errichtet.
(2) Die Fondshilfe kann aber auch in solchen Fällen nur dann gewährt werden, wenn sich die Unternehmung, der die Errichtung von Wohnungen vorwiegend oder ausschließlich zugute kommt, verpflichtet, einen Beitrag in der Höhe mindestens eines Viertels des verlorenen Bauaufwandes zu leisten. Für Unternehmungen, die nicht zu den Arbeit(Dienst)gebern im Sinne des § 4, lit. b, B. F. G. zählen und keine Wochenbeiträge zum Fonds (Artikel 5, Absatz 1, Ziffer 2, lit. b) entrichten, erhöht sich die Beitragsleistung auf mindestens die Hälfte des verlorenen Bauaufwandes. Der Bund, seine Betriebe und die Anstalten der sozialen Versicherung sind von der Verpflichtung zur Beitragsleistung ausgenommen. Hingegen trifft die Verpflichtung Großgrundbesitzer, wenn die Wohnungen ausschließlich oder vorwiegend zugunsten ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiter (Angestellten) errichtet werden.
(3) Das endgültige Ausmaß der Beitragsleistung, unter deren Voraussetzung die Fondshilfe überhaupt gewährt wird, bestimmt das Amt nach freiem Ermessen. Es hat hiebei auf die für Zwecke des Wohnungs- und Siedlungsbaues schon früher geleisteten Beiträge der Unternehmung Bedacht zu nehmen.
(4) Im Fall eines Ansuchens um Fondshilfe, für das die Voraussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, hat das Amt, wenn die Frage der Beitragsleistung nicht schon bereinigt ist, an die Unternehmung (Unternehmungen) mit der Aufforderung heranzutreten, den entfallenden Betrag zu leisten.
(5) Die Unternehmungen können ihre Beitragspflicht dadurch erfüllen, daß sie entweder selbst unverzinsliche und unkündbare Darlehen gewähren oder die Zahlung von Zinsen- und Tilgungsraten anderweitig aufgenommener Darlehen übernehmen. Im letzteren Falle muß die Leistung in entsprechender Weise (zum Beispiel Kautionshypothek, Bankgarantie) sichergestellt werden. Die Frage, ob eine Sicherstellung als hinreichend anzusehen ist, entscheidet das Amt nach freiem Ermessen. Die von den Unternehmungen bezahlten Tilgungsraten sind wie unkündbare und unverzinsliche Darlehen zu behandeln.
(6) Die Unternehmungen haben über ihre Verpflichtungen rechtsverbindliche Urkunden auszustellen.
(7) Durch die Beitragsleistung der Unternehmungen wird die Beitragspflicht der Gemeinden (Artikel 27) nicht berührt.
(8) Wenn mehrere Bewerber zum Zwecke der Errichtung von Wohnungen für Arbeiter und Angestellte verschiedener industrieller Unternehmungen oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe um Fondshilfe ansuchen und die zur Verfügung stehenden Mittel zur Bewilligung der Hilfeleistung an sämtliche Bewerber nicht ausreichen, ist die Fondshilfe zugunsten jener Unternehmungen oder Betriebe zu gewähren, denen die höhere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Zur Klarstellung dieses Umstandes hat das Amt im kürzesten Wege das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien zu pflegen. Wird ein Ansuchen um Fondshilfe mit der örtlichen Wohnungsnot der Angestellten eines bestimmten Bundesbetriebes begründet, so hat die Fondshilfe die Befürwortung durch das in Betracht kommende Bundesministerium zur Voraussetzung. Ferner muß seitens des Bewerbers und der Gemeinde Sicherheit dafür gegeben werden, daß der zu erzielende Zuwachs an Wohnungen dem Bundesbetriebe voll zugute kommt.
Schlagworte
Dienstgeber, Wohnungsbau, Zinsenrate, Arbeitgeber
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144270
alte Dokumentnummer
N9192537447L
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