Artikel 28
Artikel 28. Der Nationalrat kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser ist verpflichtet, den Nationalrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
Schlagworte
Vertagung, Einberufung, Nationalratspräsident, Nationalratsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001790
alte Dokumentnummer
N1192512140S
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