Artikel 28
Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossenen Abkommen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind oder übereinstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162033
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