Artikel 283 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 283 (ex-Artikel 212)

Artikel 283

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)