Artikel 27c EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Artikel 27c

Artikel 27c

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.

Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem Europäischen Parlament übermittelt. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung. Die Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45 erteilt.

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