ARTIKEL 27 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Abs. 1 lit. j: Verfassungsbestimmung

ALLGEMEINER TEIL

ARTIKEL 27

  1. 1. Im Rahmen des allgemeinen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 29 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zur Verfügung, die sich auf die innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften beziehen:

    (a) Gesellschaftsstruktur;

    (b) finanzielle Struktur, einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und gezahlter Steuern;

    (c) durchgeführte Investitionen;

    (d) Bedingungen von Vereinbarungen über den Zugang zu größeren

    Rohölquellen;

    (e) derzeitige Produktionsraten und voraussichtliche Veränderungen

    dieser Raten;

    (f) Zuteilungen verfügbarer Rohölmengen an Tochtergesellschaften

    und andere Abnehmer (Kriterien und tatsächliche Abwicklungen);

    (g) Vorräte;

    (h) Kosten von Rohöl und Ölerzeugnissen;

    (i) Preise, einschließlich der Verrechnungspreise mit den Tochtergesellschaften;

    (j) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig

    beschließt.

  1. 2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllen kann, wobei die der Öffentlichkeit oder den Regierungen bereits zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen zu berücksichtigen sind.
  1. 3. Jeder Teilnehmerstaat stellt Informationen, die keinen besonderen Rechtsschutz genießen, je nach den Gegebenheiten auf Gesellschaftsund/oder Länderbasis zur Verfügung, und zwar in einer Weise und in einem Ausmaß, daß der Wettbewerb nicht beeinträchtigt und daß nicht gegen die gesetzlichen Wettbewerbsvorschriften eines Teilnehmerstaats verstoßen wird.
  1. 4. Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, mittels des allgemeinen Teils Informationen über die Arbeit einer innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Gesellschaft zu erlangen, die er nicht durch Anwendung seiner Gesetze oder durch seine Einrichtungen und Gepflogenheiten von dieser Gesellschaft erlangen könnte, wenn diese ausschließlich innerhalb seines Hoheitsbereichs tätig wäre.

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