ARTIKEL 27
Besondere Vorschriften für Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern
- 1. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete den Radfahrern nicht zu verbieten, zu mehreren nebeneinander zu fahren.
- 2. Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, außer um ein nach dem Übereinkommen vorgeschriebenes Zeichen zu geben.
- 3. Den Radfahrern und den Lenkern von Motorfahrrädern ist verboten, auf ihrem Fahrzeug andere Personen zu befördern; die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch Ausnahmen davon bewilligen, insbesondere die Personenbeförderung auf dem oder den an dem Fahrrad angebrachten zusätzlichen Sitzen. Lenker von Krafträdern dürfen andere Personen nur in einem Beiwagen und auf einem hinter dem Lenker angebrachten zusätzlichen Sitz befördern.
- 4. Den Lenkern von Motorfahrrädern kann erlaubt werden, den Radweg zu benutzen, und, wenn es für zweckmäßig gehalten wird, verboten werden, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen.
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