Artikel 27 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 27

— Dritter Abschnitt.

Arbeit der Kriegsgefangenen.

Erstes Kapitel.

Allgemeines.

Artikel 27. Die Kriegführenden können die gesunden Kriegsgefangenen, ausgenommen Offiziere und Gleichgestellte, je nach Dienstgrad und Fähigkeiten als Arbeiter verwenden.

Wenn Offiziere oder Gleichgestellte eine ihnen zusagende Arbeit verlangen, ist sie ihnen, soweit als möglich, zu verschaffen.

Die kriegsgefangenen Unteroffiziere können nur zum Aufsichtsdienst herangezogen werden, es sei denn, sie verlangten ausdrücklich eine entgeltliche Beschäftigung.

Die Kriegführenden sind verpflichtet, den durch Arbeitsunfälle zu Schaden gekommenen Kriegsgefangenen während der ganzen Dauer der Gefangenschaft die Bestimmungen zugute kommen zu lassen, die nach der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaats auf die Arbeiter derselben Kategorie anwendbar sind. Bezüglich der Kriegsgefangenen, auf die diese gesetzlichen Bestimmungen auf Grund der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaats nicht angewendet werden können, verpflichtet sich der Gewahrsamsstaat, seiner gesetzgebenden Körperschaft alle geeigneten Maßnahmen behufs angemessener Entschädigung der Unfallverletzten zu empfehlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003236

alte Dokumentnummer

N1193624274L

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